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Zusätzliche Bedingungen
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Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
Mit der Erteilung des Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Verlag nicht, wenn er bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen- und Beilagentexte die geschäftsübliche Sorgfalt anwendet. Er haftet auch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt in diesen Fällen allein die Verantwortung.
Durch Erteilung eines Anzeigen- und Beilagenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer eventuell erforderlich werdenden Gegendarstellung in gleicher Größe, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bzw. Beilage bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Ebenso sind dabei alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Inserenten zu übernehmen. Wird infolge höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens dem Verlag die Erfüllung eines Auftrags unmöglich, so erlischt seine Verpflichtung zur Erfüllung dieses Auftrags. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen bedürfen der schriftlichen Form. Anzeigen, die zu ermässigtem Preis disponiert werden, werden Werbungsmittlern nicht provisioniert. Anzeigen von Unternehmen aus dem Verbreitungsgebiet werden Werbungsmittlern provisioniert, wenn sie zum Grundpreis abgerechnet werden. Voraussetzung ist, daß der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt und Texte bzw. Druckunterlagen von ihm frei Haus geliefert werden.
Ein dem Auftraggeber gewährter Nachlaß für Anzeigen in Teilausgaben bzw. Kombinationen oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen berechtigt ihn, nicht den gleichen Nachlaß für Anzeigen in der Gesamtausgabe zu fordern. Bei der Belegung der Teilausgaben bzw. Kombinationen oder sonstigen Verlagsdruckschriften mit eigenen Preisen ist ein gesonderter Abschluß für die betreffende Ausgabe oder Druckschrift zu tätigen.
Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung von Inserationen der gleiche Fehler unterläuft, ohne daß zuvor nach Ersterscheinen der fehlerhaften Inseration eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt war. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise festzusetzen.
Die vom Verlag zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Verlages.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Inserent bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Zulieferungen (auch Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Verlages.
Für Übermittlungsfehler im Verlaufe von Datenfernübertragungen (z.B. ISDN) sowie für Fehler am Endprodukt, die auf mangelhafte Daten zurückzuführen sind, übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Gleichwohl ist der Verlag berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, daß weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Verlag von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Bei Farbreproduktionen in allen Herstellungsverfahren müssen geringfügige Abweichungen vom Original toleriert werden. Das gleiche gilt für den Vergleich von Andruck und Auflagendruck. Computerausdrucke, Digitalproofs usw. sind nicht farbverbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
Bei blattbreiten Anzeigen bzw. Eckformaten kann ein Textanschluß nur bis zu einer Höhe von 450 mm ermöglicht werden. Höhere Anzeigenformate werden auf die volle Satzspiegelhöhe von 520 mm gebracht und entsprechend berechnet.
Bei neu erteilten Abschlüssen können Anzeigen, die vor dem Abschlußtermin erschienen sind, nicht rückwirkend in den Abschluß einbezogen werden. Für amtliche Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen abgerechnet werden, wird keine Mittlervergütung bezahlt.
Für die Anwendung des Basisabschlusses eines Konzernunternehmens auf Tochter- oder Schwestergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Die Rabatte aus Basisabschlüssen von Konzernunternehmen werden nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Der Ausschluß von Mitbewerbern ist weder bei der Anzeigen-, noch bei der Beilagenwerbung möglich.
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